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Privatkreditvertrag bei der Migros Bank

Privatkreditvertrag

  1. Die Migros Bank gewährt dem/der Darlehensnehmer/in einen Privatkredit über CHF XXXX
    Der Zinssatz (inkl. Verwaltungskosten) beträgt XXXX % p.a
    Die Migros Bank bezahlt den Privatkredit nach beidseitiger Unterzeichnung des Privatkreditvertrags und nach Ablauf der gesetzlichen bzw. vereinbarten Widerrufsfrist von 14 Tagen gemäss den Weisungen des/der Darlehensnehmers/in aus.

  2. Der/Die Darlehensnehmer/in verpflichtet sich, den Privatkredit zuzüglich CHF XXXX
    entsprechend XXXX % p.a
    jeweils per Ende jedes Monats, erstmals per CHF XXXX

Der Zins wird ab Auszahlung des Privatkredits und gemäss dessen effektiver Beanspruchungsdauer berechnet. Vor der letzten Zahlung erhält der/die Darlehensnehmer/in eine Endabrechnung, welche allfällige Rundungs- und Valutadifferenzen sowie Belastungen in Form von Umtriebsentschädigungen und Ähnlichem berücksichtigt. Die letzte Rate wird dementsprechend angepasst und in Rechnung gestellt.

  1. Der/Die Darlehensnehmer/in kann den Antrag zum Vertragsabschluss oder die Annahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen, sobald der/die Darlehensnehmer/in eine Kopie des vorliegenden Vertrags erhalten hat. Die Frist ist eingehalten, wenn die Widerrufserklärung am 14. Tag der Post übergeben wird. Der/Die Darlehensnehmer/in ist berechtigt, den Kredit vorzeitig - auch nur teilweise -
    zurückzuzahlen. Der/Die Darlehensnehmer/in hat bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits einen Anspruch auf Erlass der Zinsen und auf eine angemessene Ermässigung der Kosten, die auf die nicht beanspruchte Kreditdauer entfallen.

  2. Änderungen oder Ergänzungen zum vorliegenden Privatkreditvertrag müssen schriftlich erfolgen. Mündliche Vereinbarungen sind ungültig und können der Migros Bank gegenüber nicht geltend gemacht werden.

  3. Der/Die Darlehensnehmer/in ermächtigt die Migros Bank, Auskünfte bei der Einwohnerkontrolle, dem Betreibungsamt, dem Steueramt, sowie weiteren Dritten (wie z.B. Bonitätsinformationsdiensten wie namentlich der CRIF AG) einzuholen. Allfällige vom/von der Darlehensnehmer/in verfügte Datensperren gelten gegenüber der Migros Bank unwiderruflich als aufgehoben. Der/Die Darlehensnehmer/in befreit diesbezüglich die Migros Bank ausdrücklich vom Bankgeheimnis. Der/Die Darlehensnehmer/in ermächtigt die Migros Bank ebenso, bei der Zentralstelle für Kreditinformationen (ZEK) und, sofern von Gesetzes wegen vorgesehen, der Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) Auskünfte einzuholen und den Privatkreditvertrag und dessen Abwicklung der ZEK bzw., sofern von Gesetzes wegen erforderlich, der IKO zu melden.

  4. Der Kreditfähigkeitsprüfung liegt ein pfändbarer Teil des Einkommens gemäss bzw. in analoger Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 und 3 des Konsumkreditgesetzes (KKG) von CHF 393.80 zugrunde (unter Berücksichtigung des aktuellen Antrags und nach Korrektur des Mietzins-Anteils). Das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung bildet einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Privatkreditvertrags.

  5. Die beigelegten Allgemeinen Bestimmungen zum Privatkredit bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Privatkreditvertrags.

  6. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    Der Privatkreditvertrag untersteht schweizerischem Recht. Für Darlehensnehmer/innen mit Wohnsitz in der Schweiz bestimmt sich der Gerichtsstand, Erfüllungsort und Betreibungsort nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Darlehensnehmer/innen mit Wohnsitz im Ausland ist der Erfüllungsort, Betreibungsort und Gerichtsstand für alle Verfahren der Ort der kreditgebenden Niederlassung der Migros Bank. Die Migros Bank ist jedoch berechtigt, den/ die Darlehensnehmer/in vor jedem anderen zuständigen Gericht im In- oder Ausland zu belangen.

  7. Die Vertragserstellung/Offertstellung durch die Migros Bank erfolgt vorbehaltlich positiver ZEK-/IKO-Auskünfte, einer positiven Betreibungsauskunft und korrekter Angaben des Antragstellers seine Lohneinkünfte betreffend. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so fällt der Vertrag bzw. die Offertstellung dahin.

Der/Die Darlehensnehmer/in bestätigt, ein unterzeichnetes Vertragsdoppel sowie eine Kopie des Berechnungsblattes Kreditfähigkeitsprüfung erhalten zu haben. Er/Sie erklärt sich mit allen Bestimmungen vollumfänglich einverstanden. Der/Die Darlehensnehmer/in bestätigt weiter, die Allgemeinen Bestimmungen zum Privatkredit erhalten zu haben, und anerkennt diese Bestimmungen als Vertragsbestandteile der jeweiligen Geschäftsbeziehung. Mit der Unterzeichnung des Privatkreditvertrags bestätigt der/die Darlehensnehmer/in, dass er/sie derzeit völlig gesund, nicht in ärztlicher Behandlung und voll arbeitsfähig ist und dass die im Antrag für den Privatkredit gemachten Angaben wahrheitsgetreu und vollständig sind.

Allgemeine Bestimmungen zum Privatkredit

1. Adress- und Namensänderungen
Mitteilungen der Migros Bank gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte bekannt gegebene Adresse abgesandt worden sind. Der/Die
Darlehensnehmer/in verpflichtet sich, der Migros Bank einen allfälligen Wechsel der Wohnadresse 10 Tage vor dem Umzug sowie eine Namensänderung umgehend anzuzeigen. Falls aufgrund einer Adress- oder Namensänderung eine Nachforschung durch die Migros Bank notwendig wird, darf die Migros Bank dem/der Darlehensnehmer/in den Aufwand belasten. Es steht der Migros Bank frei, ob sie die entsprechenden Kosten der Nachforschung im Zusammenhang mit der Adress- oder Namensänderung während der Vertragslaufzeit oder bei Vertragsende in Rechnung stellt.
Verlegt der/die Darlehensnehmer/in seinen/ihren Wohnsitz ins Ausland, so ist, vorbehältlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung, die ganze Restschuld spätestens 10 Tage vor seiner/ihrer Abreise zurückzubezahlen.

2. Zahlungsverzug
Leistet der/die Darlehensnehmer/in eine Zahlung nicht fristgerecht, so kommt er/sie ohne Mahnung in Verzug. Sind Teilzahlungen in der Höhe von mindestens 10% des Nettobetrags des Kredits ausstehend, so wird auch ohne Rücktritt vom Vertrag die ganze noch offene Restschuld sofort fällig. Wahlweise kann die Migros Bank diesfalls auch von dem/der Darlehensnehmer/in Sicherheit in Geld oder Wertschriften in der Höhe desjenigen Betrags fordern, den zu fordern sie bei sofortigem Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen wäre.
Bei Zahlungsverzug schuldet der/die Darlehensnehmer/in zusätzlich einen Verzugszins von höchstens des Zinses gemäss Ziffer 2 des Privatkreditvertrags sowie allfällige nachgewiesene Barauslagen und Rechtskosten. Zudem schuldet der/die Darlehensnehmer/in für eine 1. Mahnung Mahngebühren von CHF
10.00 und für eine 2. sowie jede weitere Mahnung CHF 20.00. Es steht der Migros Bank frei, ob sie die Kosten im Zusammenhang mit Verzugszinsen bzw. Mahngebühren während der Vertragslaufzeit oder bei Vertragsende in Rechnung stellt.

3. Zinsnachweis
Der/Die Darlehensnehmer/in erhält jährlich per 31. Dezember einen Zinsnachweis über den Privatkredit. Der Zinsnachweis gilt als genehmigt, wenn die Richtigkeit nicht innerhalb von 30 Tagen schriftlich, unter Angaben von Gründen beanstandet wird. Im Übrigen kann der/die Darlehensnehmer/in gegen Bezahlung einer Umtriebsentschädigung von CHF 10.00 jederzeit einen Kontoauszug oder einen Zinsnachweis verlangen.

4. Angaben des/der Darlehensnehmer/in
Die Migros Bank darf sich auf die vom/von der Darlehensnehmer/in gemachten Angaben zu seiner/ihrer Person und seinen/ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen usw. verlassen. Gibt der/die Darlehensnehmer/in diesbezüglich falsche Angaben ab, so fällt der Vertrag bzw. die Offertstellung dahin.

5. Schutz bei Unfall, Krankheit, Tod
Die Migros Bank gewährt dem/der Darlehensnehmer/in, welche/r bei Vertragsunterzeichnung das 64. Altersjahr noch nicht vollendet hat, für Privatkredite folgenden wirtschaftlichen Schutz im Fall von Unfall, Krankheit oder Tod:
Stirbt der/die Darlehensnehmer/in vor der vollständigen Rückzahlung des Darlehens, so wird die Restschuld erlassen.
Für die Zeit, in welcher der/die Darlehensnehmer/in infolge Krankheit oder Unfall nicht mehr fähig ist, seinen/ihren Beruf oder eine andere ihm/ ihr zumutbare Arbeit auszuüben, erlässt ihm/ihr die Migros Bank nach Ablauf einer Wartefrist von 90 Tagen für jeden weiteren Tag 100%iger
Arbeitsunfähigkeit 1/30 der monatlichen Rate. Die Wartefrist beginnt mit dem Tag, an dem eine volle Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt ist. Die Wartefrist von 90 Tagen beginnt mit jeder vollen oder teilweisen Genesung von Neuem.

6. Krankheit
Als Krankheit gilt jede durch den Arzt wahrnehmbare, vom Willen des/der Darlehensnehmers/in unabhängige Störung der Gesundheit, sofern der Vertrauensarzt der Migros Bank nicht feststellt, dass die Krankheit im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schon bestand. Schwangerschaft, Rentenneurose, psychische oder psychosomatische Leiden sind vom Ratenerlass ausgeschlossen.

7. Unfall
Als Unfall gilt jede ärztlich erkennbare Körperschädigung, die der/die Darlehensnehmer/in durch plötzlich auf ihn/sie einwirkende äussere Gewalt unfreiwillig erleidet. Spätfolgen eines Unfalls, welcher vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses stattgefunden hat, sind nicht gedeckt.

8. Beginn und Dauer des Schutzes
Der Anspruch auf den durch die Migros Bank gewährten Schutz beginnt mit dem Tag der Auszahlung des Darlehensbetrags an den/die Darlehensnehmer/in und gilt für die Dauer des Privatkreditvertrags. Bei Widerruf gemäss Ziffer 3 des Privatkreditvertrags oder bei vorzeitiger Rückzahlung des Restschuldbetrags erlischt der Anspruch.

9. Kein Schuld- und Ratenerlass
Der Anspruch auf Schuld- oder Ratenerlass ist verwirkt, falls der/die Darlehensnehmer/in
nicht innert 10 Tagen nach Ablauf der Wartefrist eine Meldung an die Migros Bank erstattet.
mit einer Zahlung in Verzug ist.
Unfall, Krankheit oder Tod selbst herbeigeführt hat, diese im Zusammenhang mit einem von dem/der Darlehensnehmer/in verübten Verbrechen oder Vergehen stehen, auf Sucht oder Trunkenheit zurückzuführen sind.
seine/ihre Ärzte nicht vom Arztgeheimnis befreit, soweit dies zu einer Abklärung des Anspruchs des/der Darlehensnehmers/in durch einen Vertrauensarzt der Migros Bank oder ein Gericht notwendig ist. Die Kosten der medizinischen Abklärung sind durch den/die Darlehensnehmer/in zu tragen.

10. Rückerstattung bereits bezahlter Raten
Die Rückerstattung bereits bezahlter Raten ist im Zusammenhang mit dem Schutz bei Unfall, Krankheit und Tod in jedem Fall ausgeschlossen.