Leasingvertrag bei der Migros Bank

Dies ist nur eine Vorschau auf deinen Vertrag

Die Leasingbedingungen sind endgültig und werden sich nicht ändern. Die Platzhalter bezüglich deines Fahrzeugs und deine persönlichen Daten werden jedoch erst in Schritt 5 des Bestellvorgangs durch die echten Daten ersetzt, wenn wir deinen endgültigen Leasingvertrag erstellt haben.

Inhaltsübersicht

  1. Definition der Vertragsparteien
  2. Leasing, Ansprechpartner
  3. Leasingraten, Verrechnung und Abgaben/Gebühren
  4. Lieferung
  5. Gebrauch und Unterhalt
  6. Eigentum am Fahrzeug
  7. Meldepflicht, Auskunftsermächtigung, Übertragbarkeit, Datenbearbeitung im In- und Ausland
  8. Garantie/Gewährleistung, Haftung, Mängelrüge und Prozessvollmacht
  9. Gefahrtragung, Totalschaden und Diebstahl
  10. Versicherung und Abtretung
  11. Verzug des/der Leasingnehmers/in
  12. Vertragsende, Dahinfallen des Vertrags und vorzeitige Vertragsauflösung
  13. Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsauflösung
  14. Rückgabe Fahrzeug und Schlussabrechnung
  15. Berechnung des monatlichen Budgetüberschusses
  16. Weitere Bestimmungen
  17. Vertragsexemplar, Widerruf

Definition der Vertragsparteien

Leasingnehmer/in:
Du, im Folgenden "Leasingnehmer/in" genannt

Leasinggeberin:
Migros Bank AG

Lieferant:
GOWAGO AG

Leasingobjekt:
Fahrzeug

Barkaufpreis
Fahrzeugpreis

Kaution:
Deine Anzahlung

Leasingdauer:
Deine gewählte Vertragsdauer

Leasingrate pro Monat:
Dein monatlicher Leasingpreis

Erste erhöhte Leasingrate:
Dein monatlicher Leasingpreis und die Anzahlung

Jahreszins:
Zinssatz effektiv und nominal

Vereinbarte Fahrleistung pro Jahr:
Deine jährliche Fahrleistung

Mehrkilometerkosten pro km:
Platzhalter (zu aktualisieren)

Versicherung:
Deine Versicherungsscheinnummer

Ansprechpartner:
Der Vertrag wurde zusammen mit weiteren (Service-) Verträgen durch GOWAGO vermittelt. Wir reduzieren deine Schnittstellen auf ein Minimum. Dein Ansprechpartner für alle Fragen, Mitteilungen und Kontakte ist: GOWAGO AG

Leasing, Ansprechpartner

  1. Die Bank erwirbt im Hinblick auf den vorliegenden Leasingvertrag (nachfolgend: „Vertrag“) das vom/von der Leasingnehmer/in beim Lieferanten selbst ausgewählte, oben beschriebene Fahrzeug und überlässt ihm/ihr dieses für die vereinbarte Leasingdauer zum entgeltlichen, privaten Gebrauch.

  2. Der Vertrag wurde durch den Lieferanten vermittelt. Der Lieferant steht dem/der Leasingnehmer/in als Vertreter der Bank für alle Fragen, Mitteilungen und Kontakte zur Verfügung. Mitteilungen, die der Lieferant erhält, gelten als bei der Bank zugestellt. Für die Zwecke dieses Vertrags entbindet der/die Leasingnehmer/in die Bank gegenüber dem Lieferanten vorbehaltlos und vollumfänglich vom Bankkunden- und Geschäftsgeheimnis.

Leasingraten, Verrechnung und Abgaben/Gebühren

  1. Der/Die Leasingnehmer/in hat der Bank die vereinbarten Leasingraten zu bezahlen. Die Zahlung hat monatlich im Voraus zu erfolgen, erstmals per Datum der Übernahme des Fahrzeugs, danach jeweils bis spätestens am ersten Tag des Monats. Erfolgt die Übernahme bis am 15. eines Monats, ist die zweite Leasingrate am Ersten des Folgemonats fällig, erfolgt sie später, am Ersten des übernächsten Monats.

  2. Die Bezahlung der Leasingraten ist auch dann geschuldet, wenn das Fahrzeug nicht oder nur eingeschränkt gebraucht werden kann, da in den Leasingraten kein Betrag für Unterhalt, Instandhaltung und Mängelbeseitigung enthalten ist.

  3. Der/Die Leasingnehmer/in darf nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen mit Forderungen der Bank verrechnen.

  4. Der/Die Leasingnehmer/in trägt alle Abgaben (z.B. Kosten, Bussgelder, Steuern, Gebühren und ähnliche Aufwendungen), die im Zusammenhang mit dem Vertrag und dem Fahrzeug erhoben oder erhöht werden. Die Bank ist berechtigt, die Mehrwertsteuer zum jeweiligen Satz auf den/die Leasingnehmer/in zu überwälzen. Kommt der/die Leasingnehmer/in seinen/ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht (rechtzeitig) nach, hat die Bank das Recht, an seiner/ihrer Stelle zu erfüllen. Die Aufwendungen sind der Bank mit der nächsten Leasingrate, unter Berechnung des marktüblichen Zinssatzes (mind. 0%), zurückzuerstatten.

  5. Alle Fremdspesen (z.B. Post und Drittbankspesen) werden dem/der Leasingnehmer/in weiterbelastet. Dem/Der Leasingnehmer/in obliegt es, im Falle einer Forderung aus dem Leasingvertrag gegenüber der Bank spätestens bei (ordentlicher oder vorzeitiger) Beendigung des Vertrags eine aktuelle Bank- oder Postverbindung bekannt zu geben.

Lieferung

  1. Die Lieferung des Fahrzeugs erfolgt, wenn der Bank sämtliche für den Vertrag benötigten Unterlagen vorliegen und die gesetzliche Widerrufsfrist abgelaufen ist. Der/Die Leasingnehmer/in nimmt das Fahrzeug stellvertretend für die Bank in Besitz. Der/Die Leasingnehmer/in trifft rechtzeitig und auf eigene Kosten alle erforderlichen Vorkehrungen, die für die Lieferung des Fahrzeugs erforderlich sind. Die Kosten sowie Nutzen und Gefahr der Lieferung trägt der/die Leasingnehmer/in, soweit diese nicht vom Lieferanten übernommen werden.

  2. Der/Die Leasingnehmer/in ist verpflichtet, auf eigene Rechnung und als Beauftragte/r der Bank das Fahrzeug umgehend nach der Lieferung genau und sorgfältig zu prüfen sowie im Übernahmeprotokoll entweder die vertragskonforme Lieferung zu bestätigen oder Mängel, fehlende Teile, Dokumente (insb. Garantie-Bestimmungen des Herstellers oder Lieferanten) bzw. Zubehör festzuhalten.

  3. Gewährleistung und Haftung bestimmen sich nach Ziffer 23 ff. nachfolgend.

Gebrauch und Unterhalt

  1. Der/Die Leasingnehmer/in hat das Fahrzeug sorgfältig, sachgemäss und gemäss den Vorschriften des Herstellers oder des Lieferanten zu gebrauchen, und auf eigene Kosten entsprechend unterhalten, warten und nötigenfalls reparieren zu lassen.

  2. Der/Die Leasingnehmer/in darf das Fahrzeug nicht gesetzwidrig oder ausserhalb der Versicherungsdeckung verwenden. Der/Die Leasingnehmer/in ist verpflichtet, jeden Missbrauch und jede Überbelastung des Fahrzeugs zu vermeiden. Insbesondere ist die Teilnahme an motorsportlichen Anlässen (inkl. Trainingsfahrten) verboten. Nur mit schriftlicher Zustimmung der Bank, die mindestens 14 Tage im Voraus einzuholen ist, darf das Fahrzeug länger als einen Monat im Ausland verbleiben.

  3. Die Bank hat das Recht, das Fahrzeug jederzeit zu besichtigen und zu prüfen sowie Einblick in alle Belege zum Gebrauch, Unterhalt und zu allfälligen Reparaturen des Fahrzeugs zu nehmen.

  4. Der/Die Leasingnehmer/in darf das Fahrzeug zeitweilig Personen, die mit ihm/ihr im gleichen Haushalt leben, überlassen, sofern diese im Umgang mit dem Fahrzeug die notwendigen Sachkenntnisse, Fähigkeiten und Bewilligungen besitzen. Der/Die Leasingnehmer/in haftet der Bank für das Verhalten solcher Dritter wie für sein/ihr eigenes.

  5. Änderungen am Fahrzeug dürfen nur mit vorheriger ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung der Bank vorgenommen werden. Sie dürfen sich nicht wertvermindernd auswirken und gehen ohne Anspruch auf Rückerstattung oder Entschädigung unverzüglich in das Eigentum der Bank über. Die Bank ist berechtigt, vom/von der Leasingnehmer/in die Wiederherstellung des Originalzustands auf dessen/deren Kosten zu verlangen.

Eigentum am Fahrzeug

  1. Eigentümerin und alleinige Verfügungsberechtigte des Fahrzeugs ist während der Leasingdauer und auch nach Beendigung des Vertrags die Bank. Sie ist berechtigt, ihr Eigentumsrecht durch Kennzeichnung am Fahrzeug sichtbar zu machen und gegenüber Dritten bekannt zu geben. Der/Die Leasingnehmer/in entbindet hierfür die Bank gegenüber diesen Dritten vorbehaltlos und vollumfänglich vom Bankkunden- und Geschäftsgeheimnis.

  2. Der/Die Leasingnehmer/in meldet sich auf eigene Kosten als Halter des Fahrzeugs an. Die Bank kann jederzeit eine Halterwechselsperre (eCode 178) eintragen lassen.

  3. Der/Die Leasingnehmer/in ist verpflichtet, der Bank jede bevorstehende oder vollzogene Beschlagnahme des Fahrzeugs, insbesondere durch Pfändung, Retention oder Verarrestierung, sowie sonstige Einwirkungen Dritter auf das Fahrzeug (z.B. Konkurseröffnung etc.) unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die Behörde oder andere Dritte auf das Eigentum der Bank am Fahrzeug hinzuweisen. Alle der Bank in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten trägt der/die Leasingnehmer/in.

Meldepflicht, Auskunftsermächtigung, Übertragbarkeit, Datenbearbeitung im In- und Ausland

  1. Der Vertrag wird nach Massgabe des Konsumkreditgesetzes der Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) gemeldet. Die Bank wurde zudem vom/von der Leasingnehmer/in ermächtigt, das Leasing der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) zu melden. Gemeldet werden dabei namentlich die Kreditart, -höhe und -modalitäten, die Personalien des/der Leasingnehmers/in sowie allfällige qualifizierte Zahlungsrückstände und Missbräuche. Der/Die Leasingnehmer/in hat zur Kenntnis genommen und anerkannt, dass es der ZEK ausdrücklich gestattet ist, diese Daten anderen Mitgliedern der ZEK zugänglich zu machen. Die Bank ist ermächtigt, zum Zweck der Bonitätsbeurteilung sowie für die Abwicklung und Bearbeitung des Leasings bei IKO, ZEK und anderen öffentlichen und privaten Stellen (z.B. Betreibungs- und Steuerämtern, Einwohnerkontrollen, Vormundschaftsbehörden, Wirtschaftsauskunfteien, Kreditvermittlern, Arbeitgebern, Krankenkassen, Vermietern oder anderen geeigneten Informations- und Auskunftstellen) Auskünfte über den/die Leasingnehmer/in einzuholen. Unter die einzuholenden Informationen fallen insbesondere Angaben zu den Personalien, der Zahlungsfähigkeit sowie weiteren Verpflichtungen des/der Leasingnehmers/in.

  2. Der/Die Leasingnehmer/in ermächtigt die Bank, den Lieferanten über den Inhalt des vorliegenden Vertrags, den jeweiligen Vertragsstand, insbesondere einen allfälligen Zahlungsverzug des/der Leasingnehmers/in und den Buchwert des Fahrzeugs, zu informieren und dabei ggf. elektronische Kommunikationswege zu benutzen. Die Bank ist ferner ermächtigt, via elektronische Kanäle (z.B. E-Mail, SMS) an die vom/von der Leasingnehmer/in explizit angegebenen Nutzer-Adressen zu kommunizieren. Die Bank kann, wo der/die Leasingnehmer/in der Bekanntgabe seiner/ihrer Daten an Dritte zugestimmt hat, diese elektronisch übermitteln. Elektronische Kommunikationskanäle sind gegen Zugriffe durch unbefugte Drittpersonen in der Regel nicht gesichert und bergen daher entsprechende Risiken, z.B. mangelnde Vertraulichkeit, Manipulation von Inhalt und Absenderdaten, Fehlleitung, Verzögerung, Viren etc. Die Bank lehnt jegliche Haftung für Schäden im Zusammenhang mit elektronischer Kommunikation ab, soweit bankseitig kein Fehlverhalten vorliegt. Der/Die Leasingnehmer/in anerkennt insbesondere, dass der Bank via elektronische Kanäle weder buchungsrelevante noch zeitkritische Informationen zugehen sollen.

  3. Die Bank kann Geschäftsbereiche und Dienstleistungen (z.B. IT, Versand- und Druckdienstleistungen etc.) im Rahmen der gesetzlichen Schranken an vertrauenswürdige Dritte im In- und Ausland auslagern (Outsourcing). Zur Wahrung der Interessen des/der Leasingnehmers/in verpflichtet die Bank diese Dritten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zur Einhaltung von Vertraulichkeitsbestimmungen. Der/Die Leasingnehmer/in nimmt zur Kenntnis, dass die Bank sämtliche ihr vorliegenden Daten des/der Leasingnehmers/in, insbesondere auch Personendaten, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag bei ihm/ihr oder Dritten erhoben hat bzw. durch Dritte hat erheben lassen, zwecks Prüfung von Abschluss und Aufrechterhaltung, Abwicklung und Bearbeitung des Vertrags, auch zu Inkassozwecken, an eine Drittpartei im In- oder Ausland übermitteln kann, sofern diese ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet wird. Wenn die Bank Personendaten in ein Land ohne angemessenes Datenschutzniveau übermittelt, sorgt die Bank mit entsprechenden Verträgen (sog. Standardvertragsklauseln) für ein angemessenes Schutzniveau oder stützt sich auf die gesetzlichen Ausnahmetatbestände insbesondere der Einwilligung, der Vertragsabwicklung, der Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interessens.

  4. Der/Die Leasingnehmer/in entbindet die Bank gegenüber dem Lieferanten sowie den in Ziffer 19-21 genannten Stellen für die entsprechenden Zwecke sofern und soweit erforderlich vorbehaltlos, vollumfänglich vom Bankkunden- und Geschäftsgeheimnis. Die Entbindung kann jederzeit mit Wirkung auf die Zukunft schriftlich widerrufen werden. Bereits erfolgte Offenbarungen bleiben hiervon unberührt. Der Widerruf durch den/die Leasingnehmer/in kann dazu führen, dass die Bank ihre Leistungen unter diesem Vertrag ganz oder teilweise nicht mehr erbringen kann. Der/Die Leasingnehmer/in bleibt seinerseits/ihrerseits weiterhin zur Erfüllung des Vertrags verpflichtet.

Garantie/Gewährleistung, Haftung, Mängelrüge und Prozessvollmacht

  1. Die Bank haftet dem/der Leasingnehmer/in aus Sach- und Rechtsgewährleistung oder unter einem anderen Titel nur insofern, als sie selber den Lieferanten in Anspruch nehmen kann. Der/Die Leasingnehmer/in trägt insbesondere das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten. Innerhalb der gesetzlichen Schranken ist jede Haftung der Bank für alle direkten und indirekten Schäden oder Schäden infolge Verletzung der Produktesicherheitsvorschriften, die im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Bedienung und/oder dem Gebrauch des Fahrzeugs entstehen, ausgeschlossen.

  2. Für eine verspätete Lieferung oder Nichtlieferung haftet die Bank nicht, ausser im Umfang, in dem die Bank ein nachweisbares Verschulden trifft oder der Bank gegen den Lieferanten Schadenersatzansprüche zustehen. Im letzteren Fall kann die Bank in vollständiger Abgeltung der entsprechenden Schadenersatzansprüche dem/der Leasingnehmer/in ihre Ansprüche gegen den Lieferanten abtreten.

  3. Der/Die Leasingnehmer/in bestätigt, die Bestimmungen der vom Hersteller oder Lieferanten des Fahrzeugs gewährten Garantie bzw. bei gebrauchten Fahrzeugen einer allfälligen Händlergarantie bzw. -gewährleistung, welche er/sie als integrierenden Vertragsbestandteil anerkennt, sowie die gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsnormen zu kennen. Der/Die Leasingnehmer/in bestätigt, gegenüber dem Hersteller bzw. Lieferanten keinem Gewährleistungsausschluss zugestimmt zu haben.

  4. Mängel, die anlässlich der Lieferung oder während der Benützung des Fahrzeugs festgestellt werden, sind vom/von der Leasingnehmer/in beim Lieferanten unverzüglich mit eingeschriebenem Brief bzw. einem vom/von der Leasingnehmer/in und dem Lieferanten unterzeichneten Protokoll spezifiziert zu rügen. Der Bank ist sämtliche Korrespondenz in Kopie zuzustellen. Versäumt der/die Leasingnehmer/in eine für die Geltendmachung von Garantie- bzw. Gewährleistungsansprüchen geltende Frist, so trägt er/sie die daraus entstehenden Folgen und hat die Bank schadlos zu halten.

  5. Der/Die Leasingnehmer/in hat auf Verlangen der Bank Ansprüche gegen den Lieferanten aus Garantie bzw. Gewährleistung oder Haftung auf eigene Kosten, aber für Rechnung der Bank gerichtlich einzufordern. Den Umfang der Prozessvollmacht bestimmt die Bank. Eigene Schäden hat der/die Leasingnehmer/in in jedem Fall selber einzufordern.

  6. Vom/Von der Leasingnehmer/in geltend gemachte Ansprüche aus Garantie bzw. Gewährleistung oder Haftung entbinden nicht von der Einhaltung seiner/ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber der Bank, insbesondere nicht von seiner/ihrer Pflicht zur Bezahlung der Leasingraten.

  7. Im Falle einer Kaufpreisminderung werden die Leasingraten entsprechend herabgesetzt. Bei Wandelung des Kaufvertrags mit dem Lieferanten oder vollständiger Entwehrung wird der Vertrag aufgelöst. Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils oder einer Anerkennung des Wandelungs- bzw. Minderungsanspruchs durch den Lieferanten ist der/die Leasingnehmer/in zur unveränderten Zahlung der Leasingraten verpflichtet.

  8. Der/Die Leasingnehmer/in haftet der Bank für Schäden, die ihr aus der Unterlassung oder unsorgfältigen Ausführung der in Ziffer 23 bis 29 genannten Pflichten oder aus vom/von der Leasingnehmer/in verschuldeter mangelhafter Lieferung entstehen.

Gefahrtragung, Totalschaden und Diebstahl

  1. Während der gesamten Vertragsdauer und bis zur Rückgabe des Fahrzeugs trägt der/die Leasingnehmer/in die Gefahr für Beschädigung, Verlust und Abhandenkommen des Fahrzeugs und für die sich daraus ergebenden Nachteile, unabhängig von der Ursache des Schadens, auch wenn es sich um Zufall oder höhere Gewalt usw. handelt. Für die Gefahrtragung der Lieferung vgl. oben, Ziffer 8.

  2. Der/Die Leasingnehmer/in hat jeden Schadenfall der Versicherung anzumelden und der Bank umgehend eingeschrieben mitzuteilen. Ausgenommen sind Bagatellschäden bis zu einem Reparaturbetrag von CHF 1000.00. Der/Die Leasingnehmer/in kann keine anderen Ansprüche geltend machen als diejenigen, die ihm/ihr bzw. der Bank gegen die Versicherungsgesellschaft zustehen (vgl. Ziffer 36). Erwächst der Bank ein Schaden, hat der/die Leasingnehmer/in diesen der Bank vollumfänglich zu ersetzen.

  3. Bei Totalschaden wird der Vertrag auf das Ende des Monats, in welchem der Totalschaden eingetreten ist, aufgelöst. Bei Diebstahl erfolgt die Vertragsauflösung bei Eingang der Versicherungsleistung bei der Bank. Bis dahin hat der/die Leasingnehmer/in die Leasingraten zu bezahlen. Abgerechnet wird gemäss Ziffer 44 per Datum des Diebstahls bzw. Totalschadens.

Versicherung und Abtretung

  1. Der/Die Leasingnehmer/in ist verpflichtet, sich vor Ablieferung des Fahrzeugs auf eigene Kosten gegen Risiken und Schadenfälle im Zusammenhang mit dem Fahrzeug genügend zu versichern, insbesondere auf seinen/ihren Namen eine Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung abzuschliessen. Die Bank kann vor Ablieferung des Fahrzeugs und während der gesamten Vertragsdauer vom/von der Leasingnehmer/in den Nachweis einer genügenden Versicherung verlangen. Sollte der/die Leasingnehmer/in dieser Pflicht nicht nachkommen, ist die Bank berechtigt, beim Versicherer die gewünschten Auskünfte einzuholen und nötigenfalls die Versicherung auf Kosten des/der Leasingnehmers/in selbst abzuschliessen.

  2. Hiermit tritt der/die Leasingnehmer/in alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus den erwähnten Versicherungen und allfällige Ansprüche, die ihm/ihr gegenüber haftpflichtigen Drittpersonen oder deren Versicherungen zustehen, an die Bank ab.

  • Versicherung: Basler Versicherung
  • Policen-Nummer: Platzhalter (zu aktualisieren)
  • Versicherungsnehmer/in ist nicht identisch mit Leasingnehmer/in: separate Versicherungszession muss durch Versicherungsnehmer/in unterzeichnet werden.
  1. Die Bank ist ermächtigt, der Versicherung diese Zession anzuzeigen, indem ihr ein Auszug aus diesem Vertrag zugestellt wird. Die Versicherungsleistungen können von der Bank nach ihrer Wahl zur Reparatur bzw. Anschaffung eines neuen Fahrzeugs und zum Ersatz des entstandenen Schadens und/oder zur Gutschrift für Zahlungsverpflichtungen des/der Leasingnehmers/in aus dem Vertrag verwendet werden. Deckt die Versicherungssumme nicht den der Bank entstandenen Schaden, so hat der/die Leasingnehmer/in die Differenz zu bezahlen. Bestreitet die Versicherung ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise, kann die Bank verlangen, dass der/die Leasingnehmer/in den Schaden gegen Rückzession der Versicherungsansprüche sofort bezahlt oder ihn im Namen und für Rechnung der Bank, aber auf eigene Kosten selber bei der Versicherung geltend macht.

  2. Der/Die Leasingnehmer/in ist verpflichtet, der Bank einen Versicherungswechsel unverzüglich schriftlich anzuzeigen und ihr seine/ihre Rechte daraus wiederum abzutreten.

Verzug des/der Leasingnehmers/in

  1. Bezahlt der/die Leasingnehmer/in eine Leasingrate nicht fristgerecht, kommt er/sie ohne Mahnung in Verzug. In diesem Fall schuldet er/sie der Bank einen Verzugszins in Höhe des vereinbarten effektiven Jahreszinses sowie eine Entschädigung für weiteren Verzugsschaden. Zudem schuldet der/die Leasingnehmer/in für eine 1. Mahnung Mahngebühren von CHF 10.00 und für eine 2. sowie jede weitere Mahnung CHF 20.00.

Vertragsende, Dahinfallen des Vertrags und vorzeitige Vertragsauflösung

  1. Der Vertrag endet ordentlich mit Ablauf der vereinbarten Leasingdauer.

  2. Der Vertrag fällt dahin, wenn der Vertrag mit dem Lieferanten oder der Vertragseintritt nicht zustande kommt, nachträglich dahinfällt oder das Fahrzeug definitiv nicht geliefert werden kann. Fehlt es für das Dahinfallen an einem nachweisbaren Verschulden der Bank, haftet der/die Leasingnehmer/in der Bank für die Rückerstattung von bereits an den Lieferanten geleisteten Zahlungen, und der/die Leasingnehmer/in trägt eine allfällige dem Lieferanten zustehende Entschädigung für Benutzung, Wertverminderung und Beschädigung des Fahrzeugs.

  3. Der Vertrag kann durch die Bank aus wichtigen Gründen fristlos vorzeitig aufgelöst, das Fahrzeug zurückgenommen und gemäss Ziffer 44 abgerechnet werden, insbesondere wenn:
    a) der/die Leasingnehmer/in gemäss Ziffer 38 in Verzug ist und Zahlungen ausstehen, die mehr als drei monatlich geschuldete Leasingraten ausmachen;
    b) der/die Leasingnehmer/in das Fahrzeug übermassig oder gesetzwidrig verwendet (z.B. schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, insb. Raserdelikt);
    c) das Fahrzeug (behördlich) gepfändet, retiniert, requisiert, verarrestiert oder beschlagnahmt wird;
    d) der/die Leasingnehmer/in wesentliche Vertragspflichten verletzt oder wesentliche vertragliche Bestimmungen, z.B. die Vereinbarungen zum Gebrauch und Unterhalt des Fahrzeugs (Ziffer 11 ff.), nicht einhält;
    e) der/die Leasingnehmer/in zahlungsunfähig wird, über ihn/sie der Konkurs eröffnet wird oder er/sie ein Gesuch um Nachlassstundung einreicht oder wenn auf andere Weise die Rechte der Bank durch eine Veränderung der wirtschaftlichen Situation des/der Leasingnehmers/in gefährdet sind;
    f) der/die Leasingnehmer/in sein/ihr Domizil ins Ausland verlegt.

  4. Der/Die Leasingnehmer/in kann den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende des folgenden Kalendermonats schriftlich kündigen, erstmals auf Ende des 3. Monats nach Beginn der Leasingdauer. Es erfolgt eine Abrechnung gemäss Ziffer 44.

  5. Durch den Tod des/der Leasingnehmers/in wird der Vertrag nicht aufgehoben.

Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsauflösung

  1. Die Leasingraten korrelieren mit der vereinbarten Leasingdauer und Fahrleistung. Wird der Vertrag vorzeitig aufgelöst (Ziffer 41, 42), werden die Leasingraten gemäss nachfolgender Abrechnungstabelle an die effektive Leasingdauer angepasst und rückwirkend neu berechnet. Ausgenommen ist die erste Leasingrate, welche in der untenstehenden Angabe der monatlichen Leasingrate in % des Barkaufpreises bereits berücksichtigt ist.

  2. Die Tabelle basiert auf dem effektiven Jahreszins und ist inkl. MWST zu verstehen. Angebrochene Monate werden auf den vollen Monat aufgerundet. Von der Summe der ersten und der neu berechneten Leasingraten werden bereits geleistete Zahlungen abgezogen.

  3. Der/Die Leasingnehmer/in trägt die Kosten für erforderliche Reparaturen (insb. von Karosserieschäden) und Instandstellungsarbeiten, die nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind. Ebenso schuldet er ggf. eine Entschädigung für Mehrkilometer gemäss vereinbartem Satz und eine Entschädigung für einen unfallbedingten Minderwert, soweit dieser nicht durch eine Versicherung vergütet worden ist. Es erfolgt keine Vergütung für allfällige Minderkilometer. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt der Bank vorbehalten. Der/Die Leasingnehmer/in anerkennt diese Abrechnungsmethode und verpflichtet sich, die so berechnete Entschädigung sofort nach Erhalt der Schlussabrechnung an die Bank zu bezahlen.

  4. Im Verzugsfall oder wenn eine Abweichung zugunsten des/der Leasingnehmers/in resultiert, ist die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet, anstelle gemäss Ziffer 44 wie folgt abzurechnen: der/die Leasingnehmer/in bezahlt der Bank die verfallenen Leasingraten nebst Verzugszins und Schadenersatz. Der Schadenersatz wird dabei wie folgt berechnet: Summe der bis zum ordentlichen Vertragsablauf geschuldeten Leasingraten, zuzüglich kalkulatorischer Restwert des Fahrzeugs am Vertragsende, abzüglich eines Diskontes von 0.25% sowie – nach Wahl der Bank – des Verkehrswerts oder Nettoverwertungserlöses des Fahrzeugs. Die Kosten für erforderliche Reparaturen (insb. von Karosserieschäden) und Instandstellungsarbeiten, die nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind, trägt der/die Leasingnehmer/in. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt der Bank vorbehalten. Der/Die Leasingnehmer/in anerkennt diese alternative Abrechnungsmethode und verpflichtet sich, die so berechnete Entschädigung sofort nach Erhalt der Schlussabrechnung an die Bank zu bezahlen.

Rückgabe Fahrzeug und Schlussabrechnung

  1. Der/Die Leasingnehmer/in ist verpflichtet, das Fahrzeug einschliesslich Zubehör (insb. Sommer- und Winterreifen) sofort nach Vertragsende, Dahinfallen des Vertrags oder vorzeitiger Vertragsauflösung der Bank in ordnungsgemässem Zustand am von ihr bezeichneten Ort zurückzugeben. Dem/Der Leasingnehmer/in steht kein Retentionsrecht am Fahrzeug zu. Es wird ein schriftliches Protokoll über den Zustand des Fahrzeugs aufgenommen.

  2. Im Falle der nicht rechtzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs ist die Bank berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des/der Leasingnehmers/in ohne richterliche Ermächtigung an seinem/ihrem Standort abzuholen. Die Bank und von ihr Beauftragte sind ermächtigt, zu diesem Zweck das Grundstück oder Gebäude, in welchem sich das Fahrzeug befindet, zu betreten. Der/Die Leasingnehmer/in schuldet der Bank für die Zeitdauer zwischen dem rechtzeitigen und dem effektiven Rückgabetermin eine Entschädigung in der Höhe von einem Dreissigstel der vertraglich vereinbarten bzw. rückwirkend erhöhten Leasingraten pro Tag. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt der Bank vorbehalten. Der/Die Leasingnehmer/in hat weiterhin alle vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten.

  3. Bei Streitigkeiten über die Abrechnung in Bezug auf Reparaturen, Instandstellungsarbeiten oder Minderwert wird auf Verlangen des/der Leasingnehmers/in und auf dessen/deren Kosten von der Bank ein neutraler Experte bestimmt, der eine begründete Schätzung vornimmt. Die Parteien anerkennen die Schätzung des Experten als Schiedsgutachten.

  4. Die Schlussabrechnung erfolgt gemäss Ziffer 46.

Berechnung des monatlichen Budgetüberschusses

  1. Die Bank hat die Kreditfähigkeit des/der Leasingnehmers/in gemäss Art. 29 des Konsumkreditgesetzes gestützt auf die vom/von der Leasingnehmer/in gemachten Angaben sowie auf weitere, insbesondere die gesetzlich vorgeschriebenen, Elemente geprüft. Der/Die Leasingnehmer/in erklärt, über die Zusammensetzung des Budgets informiert zu sein und die Richtigkeit der einzelnen Positionen geprüft zu haben. Er/Sie bestätigt die Richtigkeit seines/ihres monatlichen Budgets wie folgt:


Einkommen (pro Monat):
Nettoeinkommen inkl. Zulagen
Platzhalter (zu aktualisieren)
13. Monatslohn (netto ohne Zulagen):
Platzhalter (zu aktualisieren)
Nebenverdienst netto:
Platzhalter (zu aktualisieren)

Aufwendungen (pro Monat)
Grundbetrag:
Platzhalter (zu aktualisieren)
Unterhalt Kinder (Gruppe 1):
Platzhalter (zu aktualisieren)
Unterhalt Kinder (Gruppe 2)
Platzhalter (zu aktualisieren)
Unterhalt Kinder (Gruppe 3)
Platzhalter (zu aktualisieren)
Wohn- und Mietkosten inkl. Nebenkosten:
Platzhalter (zu aktualisieren)
Krankenkassenprämie:
xxx
Gesundheitskosten:
Platzhalter (zu aktualisieren)
Schulbildung unterhaltspflichtiger Kinder:
Platzhalter (zu aktualisieren)
Alimente und/oder Unterhaltsbeiträge:
Platzhalter (zu aktualisieren)
Berufsauslagen:
Platzhalter (zu aktualisieren)
Besondere Aufwendungen:
Platzhalter (zu aktualisieren)
Steuer:
Platzhalter (zu aktualisieren)

Freibetrag nach Steuerabzug
Platzhalter (zu aktualisieren)
Bestehende Leasingverträge (laufen weiter)
Platzhalter (zu aktualisieren)
Bestehende Kreditverträge (laufen weiter)
Platzhalter (zu aktualisieren)

Freibetrag nach Abzug aller aktuellen Verpflichtungen
Platzhalter (zu aktualisieren)
Neues Leasing (Erhöhung Verpflichtung)
Platzhalter (zu aktualisieren)

Freibetrag unter Berücksichtigung des aktuellen Antrages
Platzhalter (zu aktualisieren)


Weitere Bestimmungen

  1. Der/Die Leasingnehmer/in hat die Bank über jeden Domizilwechsel mindestens 14 Tage im Voraus zu informieren.

  2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Seitens der Bank genügt eine Faksimile-Unterschrift oder elektronische Signatur dem Schriftformerfordernis.

  3. Unter Wahrung der Rechte des/der Leasingnehmers/in aus diesem Vertrag ist die Bank berechtigt, ihre Rechte und/oder Pflichten und Forderungen gegenüber dem/der Leasingnehmer/in aus dem Vertrag oder auch das gesamte Vertragsverhältnis mit allen Sicherheiten und Nebenrechten ganz oder teilweise an einen Dritten abzutreten bzw. zu übertragen. Eine Weiter- oder Rückübertragung bleibt vorbehalten. Die Bank ist berechtigt, mit dem Vertragsverhältnis in Zusammenhang stehende Informationen jederzeit einer solchen Drittpartei und weiteren Beteiligten, wie etwa Rating-Agenturen und Treuhandgesellschaften, zugänglich zu machen, wobei diese zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Der/Die Leasingnehmer/in anerkennt, dass die Bank berechtigt ist, zu Inkassozwecken Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Der/Die Leasingnehmer/in entbindet hierfür die Bank gegenüber diesen Dritten vorbehaltlos und vollumfänglich vom Bankkunden- und Geschäftsgeheimnis.

  4. Der Vertrag untersteht materiellem Schweizer Recht. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Vertragsexemplar, Widerruf

  1. Der/Die Leasingnehmer/in bestätigt, im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags ein unterzeichnetes Exemplar dieses Vertrags erhalten zu haben.

  2. Der/Die Leasingnehmer/in hat das Recht, diesen Vertrag innert 14 Tagen nach Erhalt der Vertragskopie schriftlich zu widerrufen. Die Frist ist eingehalten, wenn die Widerrufserklärung nachweislich am 14. Tag der Bank oder der Post übergeben wird.

  3. Bei missbräuchlichem Gebrauch des Fahrzeugs während der Widerrufsfrist schuldet der/die Leasingnehmer/in der Bank eine angemessene Entschädigung, die sich am Wertverlust der Sache bemisst. Jeder Gebrauch während der Widerrufsfrist, welcher über eine blosse Funktionskontrolle hinausgeht, gilt in diesem Sinne als missbräuchlich.


Partnerschaften mit
Migros Bank
Basler
Touring Club Schweiz
Fleet Service
Die Kreditvergabe ist unzulässig, wenn sie zur Überschuldung des Konsumenten führt.