Leasingvertrag bei der Migros Bank (Firmen)

Dies ist nur eine Vorschau auf deinen Vertrag

Die Leasingbedingungen sind endgültig und werden sich nicht ändern. Die Platzhalter bezüglich deines Fahrzeugs und deine persönlichen Daten werden jedoch erst in Schritt 5 des Bestellvorgangs durch die echten Daten ersetzt, wenn wir deinen endgültigen Leasingvertrag erstellt haben.

Leasingvertrag

Leasingvertrag Nr.:
12345679

Leasingnehmerin
Name, Adresse Kunde

Leasinggeberin
Migros Bank AG

Lieferant:
GOWAGO AG

Leasingobjekt:
Fahrzeug

Barkaufpreis:
Fahrzeugpreis

Restwert bei Vertragsende:

Vereinbarte Fahrleistung pro Jahr:
km
Mehrkilometerkosten pro km: CHF xxx (inkl. xxx % MWST)

Feste Leasingdauer:

Leasingrate pro Monat:

Erste erhöhte Leasingrate:

Bearbeitungsgebühr:

Geltungsbereich

  1. Dieser Leasingvertrag (nachfolgend: «Vertrag») regelt die vertragliche Beziehung zwischen der Bank und dem Leasingnehmer in Bezug auf den Kauf und die Überlassung des Leasingobjekts.
  2. Die Parteien sind sich bewusst, dass sich der Barkaufpreis und Kapitalmarktverhältnisse bis zum Zeitpunkt des Kaufs des Leasingobjekts bzw. dessen vollständigen Bezahlung durch die Bank ändern können. Der Leasingnehmer ist damit einverstanden, dass die Bank die oben definierten Konditionen (inkl. Leasingrate) entsprechend ändern kann. Die Änderungen werden dem Leasingnehmer nach Abschluss des Kaufvertrags bzw. nach Bezahlung des Leasingobjekts mittels
    «Übersicht Konditionen» in einer in Text nachweisbaren Form mitgeteilt. Die Mitteilung bildet integralen Bestandteil dieses Vertrags und geht bei allfälligen Widersprüchen zu diesem Vertrag vor.
  3. Bedingungen des Leasingnehmers sind nur gültig, wenn sie von der Bank im Einzelfall schriftlich anerkannt wurden. Die Geltung von Bedingungen des Lieferanten bleibt hiervon unberührt.

Einholen von Auskünften

  1. Der Leasingnehmer/Halter erteilt seine Einwilligung, dass die Bank Auskünfte bei Dritten, wie Betreibungsämter oder geeigneten Informations- und Auskunftsstellen, einholt und entbindet die Bank zu diesem Zweck vom Bankkunden- und Geschäftsgeheimnis. Die Bank ist – wo nötig - insbesondere berechtigt, den vorliegenden Vertrag offenzulegen und im Übrigen alle zweckdienlichen Informationen mit diesen Dritten auszutauschen.
  2. Dieser Vertrag fällt ohne weiteres dahin, wenn sich herausstellen sollte, dass der Leasingnehmer betrieben wird oder in den letzten 3 Jahren betrieben worden ist. In diesem Fall wird gemäss Ziffer 51 der Allgemeinen Leasing-Vertragsbedingungen (ALV) der Bank abgerechnet und das Leasingobjekt muss der Bank zurückgegeben werden, falls es bereits an den Leasingnehmer ausgeliefert wurde.

LSVA

  1. Der Leasingnehmer/Halter erteilt seine Einwilligung, dass die Bank von der Oberzolldirektion (OZD) bezüglich seiner bestehenden und künftigen LSVA-Abrechnungen alle Informationen erhält, welche die Bank mit Blick auf ihre Solidarhaftung gemäss Art. 36, 36a und 36b der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) (oder folgende Bestimmungen) benötigt und entbindet die Bank zu diesem Zweck vom Bankkunden- und Geschäftsgeheimnis. Insbesondere ist die OZD berechtigt, der Bank auf Anfrage vor dem Abschluss des Vertrags hin alle Informationen über allfällige gegenüber dem Leasingnehmer verfügte, aber noch ausstehende LSVA zu geben. Die Bank ist ihrerseits berechtigt, im Rahmen ihrer Anfrage gemäss Art. 36a SVAV, im Falle einer
    nachträglichen Meldung von LSVA-Rückständen durch die OZD gemäss Art. 36b SVAV und im weiteren Kontakt mit der OZD den vorliegenden Vertrag der OZD gegenüber offenzulegen und im Übrigen alle zweckdienlichen Informationen mit der OZD auszutauschen.

  2. Dieser Vertrag fällt ohne weiteres dahin, wenn sich herausstellen sollte, dass der Leasingnehmer bezüglich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) erfolglos gemahnt wurde oder gemäss Schwerverkehrsabgabeverordnung als zahlungsunfähig gilt. In diesem Fall wird gemäss Ziffer 51 der Allgemeinen Leasing-Vertragsbedingungen (ALV) der Bank abgerechnet und das Leasingobjekt muss der Bank zurückgegeben werden, falls es bereits an den Leasingnehmer ausgeliefert wurde.

Informationspflichten

  1. Der Leasingnehmer stellt der Bank jährlich unaufgefordert die durch die Revisionsstelle mittels ordentlicher Revision geprüfte Jahresrechnung (beinhaltend Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) inkl. Revisionsbericht und Budget bis spätestens vier Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres zu.

Allgemeine Leasing-Vertragsbedingungen

  1. Die Allgemeinen Leasing-Vertragsbedingungen (ALV) der Bank bilden integralen Bestandteil dieses Vertrags. Der Leasingnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift, die ALV erhalten, gelesen und verstanden zu haben und mit ihrem Inhalt einverstanden zu sein.
Partnerschaften mit
Migros Bank
Basler
Touring Club Schweiz
Fleet Service
Die Kreditvergabe ist unzulässig, wenn sie zur Überschuldung des Konsumenten führt.