gowago.ch-Abo

  1. GOWAGO-Abo, Gegenstand und Dauer
  2. Abschluss- und Abogebühr, Verrechnung und Abgaben
  3. Fahrzeugübernahme
  4. Eigentum am Fahrzeug
  5. Gebrauch und Wartung
  6. Vereinbarte Fahrleistung, Mehr- und Maximalkilometer
  7. Bereifung
  8. Schadenfälle
  9. Assistance
  10. Ersatzfahrzeug
  11. Versicherungen
  12. Auskunftsermächtigung, Übertragbarkeit, Datenbearbeitung im In- und Ausland
  13. Zahlungsverzug
  14. Vorzeitige Vertragsbeendigung
  15. Rückgabe des Fahrzeugs, Schlussabrechnung
  16. Haftungsbeschränkung
  17. Abtretung, Vertragsübertragung
  18. Weitere Bestimmungen

Kunde/in:
[Name, Adresse Konsument/in] nachfolgend: „Kunde/in“

Anbieterin:
GOWAGO AG, [Adresse], nachfolgend: „GOWAGO“

Fahrzeug:
[Fahrzeugmarke und -typ, Chassis-Nr., Stamm-Nr., Km-Stand, Kontrollschild]

Abodauer:
xxx Monate ab Übernahme des Fahrzeugs

Verlängerung:
Automatische Verlängerung der Abodauer um jeweils 30 Tage, ohne gegenteilige Mitteilung des/der Kunden/in

Abogebühr pro Monat:
CHF xxx (inkl. xxx% MWST)

Abschlussgebühr:
CHF 350.00 (inkl. xxx% MWST), einmalig bei Abschluss von GOWAGO-Abo

Vereinbarte Fahrleistung pro Jahr:
xxx km Mehrkilometerkosten pro km: CHF xxx (inkl. xxx% MWST)

Maximale Kilometerleistung:
160‘000 km

Versicherung:
XXX

GOWAGO-Abo, Gegenstand und Dauer

  1. Im Rahmen von „GOWAGO-Abo“ vereinbaren die Parteien den privaten Gebrauch eines vom/von der Kunden/in selbst ausgewählten Fahrzeugs durch den/die Kunden/in, welches GOWAGO dem/der Kunden/in in einem Gesamtpaket mit weiteren Leistungen während der Abodauer gegen die monatlich zu bezahlende Abogebühr zur Verfügung stellt (nachfolgend gesamtheitlich „Vertrag“).

  2. Die Abodauer beginnt im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden und ist fix. Eine vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten (vgl. Ziff. 50 ff.). Ohne gegenteilige schriftliche Mitteilung des/der Kunden/in bis spätestens 5 Tage vor dem Ablauf der Abodauer verlängert sich diese jeweils um weitere 30 Tage, sofern das Fahrzeug nicht bereits mehr als sieben Jahre in Verkehr gesetzt ist. GOWAGO erinnert den/die Kunden/in spätestens 45 Tage vor Ablauf der eingangs vereinbarten Abodauer über den nahenden Beendigungszeitpunkt sowie die automatische Verlängerung.

  3. „GOWAGO-Abo“ steht ausschliesslich handlungsfähigen natürlichen Personen mit Wohnsitz und Arbeitsort in der Schweiz mit einem gültigen Führerausweis in der entsprechenden Fahrzeugkategorie zur Verfügung.

Abschluss- und Abogebühr, Verrechnung und Abgaben

  1. Der/Die Kunde/in schuldet GOWAGO für die Leistungen aus diesem Vertrag eine einmalige Abschlussgebühr sowie ein fixes Entgelt, welches monatlich jeweils für zwei Monate im Voraus zu zahlen ist („Abogebühr“). Die Zahlung der Abogebühr hat innert der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Frist von 14 Tagen zu erfolgen. Vor der Übergabe des Fahrzeugs hat der/die Kunde/in die Abogebühr für die dem Monat der Fahrzeugübergabe nachfolgenden zwei Monate zu zahlen. Die Abogebühr (pro rata) für die effektive Abodauer im Monat der Fahrzeugübergabe wird dem/der Kunden/in zusammen mit der Abogebühr für die effektive Abodauer im Monat der Rückgabe des Fahrzeugs im Rahmen der Schlussabrechnung in Rechnung gestellt.

  2. Im Falle eines Wechsels des Wohnsitzes des/der Kunden/in in einen anderen Kanton oder einer durch diese/n verschuldete Erhöhung der Versicherungsprämien kann GOWAGO die Abogebühr anpassen. Jede Änderung wird dem/der Kunden/in im Voraus mitgeteilt. Im Falle einer Erhöhung der Abogebühr um mehr als 10% kann der/die Kunde/in die Änderung ablehnen und den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monats schriftlich kündigen. Die bisherige Abogebühr bleibt bis zum Ende des Vertrags geschuldet.

  3. Die Zahlungspflicht für die Abogebühr wird nicht aufgehoben, hinausgeschoben oder herabgesetzt, wenn der/die Kunde/in das Fahrzeug, aus welchen Gründen auch immer (z.B. Wartungs- oder Reparaturarbeiten), nicht gebrauchen kann (zum Recht auf ein Ersatzfahrzeug vgl. Ziff. 36 ff.).

  4. Der/Die Kunde/in darf nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen mit Forderungen von GOWAGO verrechnen.

  5. GOWAGO ist berechtigt, die Mehrwertsteuer zum jeweiligen Satz auf den/die Kunde/in zu überwälzen. Kommt der/die Kunde/in seinen/ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht (rechtzeitig) nach, hat GOWAGO das Recht, an seiner/ihrer Stelle zu erfüllen. Die Aufwendungen sind GOWAGO mit der nächsten Abogebühr, zuzüglich 5% Zins, zurückzuerstatten.

  6. Alle Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Vertrag und dem Fahrzeug erhoben oder erhöht werden, insbesondere die Fahrzeugsteuer (Verkehrsabgabe), sind in der Abogebühr enthalten.

  7. Alle Fremdspesen (z.B. Post und Drittbankspesen) werden dem/der Kunde/in weiterbelastet. Dem/Der Kunde/in obliegt es, im Falle einer Forderung aus dem GOWAGO-Abo gegenüber GOWAGO spätestens bei (ordentlicher oder vorzeitiger) Beendigung des Vertrags eine aktuelle Bank- oder Postverbindung bekannt zu geben.

Fahrzeugübernahme

  1. Das Fahrzeug wird dem/der Kunden/in von GOWAGO an einem von GOWAGO bezeichneten Ort übergeben, falls der/die Kunde/in die Abschlussgebühr und die Abogebühr für die dem Monat der Fahrzeugübergabe nachfolgenden zwei Monate und eine allfällige Kaution bezahlt hat. Gegen Bezahlung einer Zusatzgebühr übergibt GOWAGO das Fahrzeug am Wohnsitz des/der Kunden/in. Der/Die Kunde/in ist verpflichtet, das Fahrzeug am vereinbarten Termin zu übernehmen. Mit Übernahme des Fahrzeugs beginnt die Abodauer.

  2. Kann das Fahrzeug dem/der Kunden/in nicht oder nicht termingerecht übergeben werden, stehen dem/der Kunden/in keinerlei Ansprüche gegen GOWAGO zu, soweit GOWAGO diesen Lieferverzug nicht zu vertreten hat. Wenn der/die Kunde/in das Fahrzeug am vereinbarten Termin nicht entgegennimmt, ist GOWAGO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der/Die Kunde/in schuldet GOWAGO in diesem Fall eine pauschale Entschädigung in der Höhe der Abogebühr für zwei Monate, mindestens jedoch in der Höhe von CHF 1‘500.00 (weiterer Schadenersatz vorbehalten).

  3. Die Gebühren für die erste Zulassung des Fahrzeugs sind in der Abogebühr enthalten.

  4. GOWAGO und der/die Kunde/in erstellen gemeinsam ein Übergabeprotokoll. In diesem halten sie gegebenenfalls den vertragsgemässen Zustand, die Übereinstimmung mit der vertraglichen Spezifikation oder Mängel sowie fehlende Teile, Dokumente (insb. Garantie-Bestimmungen des Herstellers oder Lieferanten) bzw. Zubehör fest. Das Übergabeprotokoll enthält ausserdem die Angabe des Kilometerstands und das mit dem Fahrzeug gelieferte Zubehör.

Eigentum am Fahrzeug

  1. Der/Die Kunde/in nimmt zur Kenntnis, dass das Fahrzeug während der gesamten Abodauer und auch nach Ende des Vertrags im alleinigen Eigentum der Migros Bank AG, Seidenstrasse 12, 8001 Zürich, steht. Die Migros Bank AG ist berechtigt, ihr Eigentumsrecht durch Kennzeichnung am Fahrzeug sichtbar zu machen und gegenüber Dritten bekannt zu geben. Der/Die Kunde/in entbindet hierfür die Migros Bank AG gegenüber diesen Dritten sofern und soweit erforderlich vorbehaltlos und vollumfänglich vom Bankkunden- und Geschäftsgeheimnis.

  2. Der/Die Kunde/in nimmt weiter zur Kenntnis, dass die Migros Bank AG GOWAGO das Fahrzeug zum Einsatz im Rahmen eines GOWAGO-Abos zur Verfügung stellt und damit zum Gebrauch durch den/die Kunden/in nach Massgabe dieses Vertrags überlässt.

  3. Der/Die Kunde/in ist verpflichtet, GOWAGO jede bevorstehende oder vollzogene Beschlagnahme des Fahrzeugs, insbesondere durch Pfändung, Retention oder Verarrestierung, sowie sonstige Einwirkungen Dritter auf das Fahrzeug (z.B. Konkurseröffnung etc.) unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die Behörde oder andere Dritte auf das Eigentum der Migros Bank AG am Fahrzeug hinzuweisen. Alle GOWAGO und der Migros Bank AG in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten trägt der/die Kunde/in.

Gebrauch und Wartung

  1. GOWAGO überlässt dem/der Kunden/in das Fahrzeug für die vereinbarte Abodauer zum privaten Gebrauch. Der/Die Kunde/in ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig, sachgemäss und gemäss den Vorschriften des Herstellers oder des Lieferanten zu gebrauchen. Er darf das Fahrzeug weder für gewerbliche Zwecke noch für Geschwindigkeits-, Ausdauer-, Geschicklichkeits- oder andere Wettfahrten, für Transporte von Gefahrgütern, zum Abschleppen von anderen Fahrzeugen sowie für Teilnahmen an Fahrsicherheitstrainings oder ähnliche Zwecke gebrauchen.

  2. Der/Die Kunde/in hat das Fahrzeug in einem ordnungsgemässen und funktionsfähigen Zustand zu erhalten. Dazu hat er/sie die Gebrauchs-, Unterhalts- und Wartungsvorschriften des Herstellers einzuhalten, behördliche Anordnungen (z.B. technische Kontrollen, korrekte Bereifung) zu beachten und das Fahrzeug nötigenfalls innert nützlicher Frist einer vom Hersteller oder von GOWAGO autorisierten Werkstatt in der Schweiz zur Verfügung zu stellen (zur Kostentragung für die Wartung vgl. Ziff. 21 f., für die Bereifung vgl. Ziff. 29 f., zum Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug vgl. Ziff. 36 ff.). Alle Schäden (auch allfällige Bussen), welche durch eine Missachtung dieser Pflichten verursacht werden, trägt der/die Kunde/in.

  3. Dem/Der Kunden/in steht ein/e Kundenbetreuer/in von GOWAGO zur Seite, um die Wartungsarbeiten und den Reifenwechsel zu organisieren.

  4. Die Kosten für die periodische Wartung nach den Vorschriften des Herstellers und gesetzlich vorgeschriebene, technische Kontrollen sowie die Kosten für den Ersatz von Einzelteilen, im Vertrag enthaltene Optionen (Zubehör), soweit sie durch den normalen Gebrauch des Fahrzeugs notwendig werden, sind in der Abogebühr enthalten.

  5. Für Wartungsarbeiten sowie den Ersatz von Einzelteilen (insb. Reifen) im Betrag von mehr als CHF 100.00 (exkl. MWST) hat der/die Kunde/in durch die entsprechende Garage vorgängig die Zustimmung von GOWAGO einholen zu lassen. GOWAGO behält sich vor, Arbeiten nicht ausführen bzw. Einzelteile nicht ersetzen zu lassen, soweit dadurch die Sicherheit und Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird.

  6. Der/Die Kunde/in darf das Fahrzeug nicht gesetzwidrig oder ausserhalb der Versicherungsdeckung verwenden. Der/Die Kunde/in ist verpflichtet, jeden Missbrauch und jede Überbelastung des Fahrzeugs zu vermeiden. Nur mit schriftlicher Zustimmung von GOWAGO, die mindestens 14 Tage im Voraus einzuholen ist, darf das Fahrzeug länger als einen Monat im Ausland verbleiben.

  7. GOWAGO und die Migros Bank AG haben das Recht, das Fahrzeug jederzeit zu besichtigen und zu prüfen sowie Einblick in alle Belege zum Gebrauch, Unterhalt und zu allfälligen Reparaturen des Fahrzeugs zu nehmen.

  8. Der/Die Kunde/in darf das Fahrzeug zeitweilig Personen, die mit ihm/ihr im gleichen Haushalt leben, überlassen, sofern diese im Umgang mit dem Fahrzeug die notwendigen Sachkenntnisse, Fähigkeiten und Bewilligungen besitzen. Der/Die Kunde/in haftet GOWAGO für das Verhalten solcher Dritter wie für sein/ihr eigenes.

  9. Änderungen am Fahrzeug dürfen nur mit vorheriger ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von GOWAGO vorgenommen werden.

Vereinbarte Fahrleistung, Mehr- und Maximalkilometer

  1. Die im Vertrag vereinbarte Fahrleistung (Kilometer) pro Jahr ist in der Abogebühr enthalten. Mehrkilometer werden nach Beendigung des Vertrags im Rahmen der Schlussrechnung zum vereinbarten Satz in Rechnung gestellt.

  2. Erreicht das Fahrzeug eine Kilometerleistung von 160’000 km kann GOWAGO den Vertrag vorzeitig und fristlos beendigen (vgl. Ziff. 50). Der/die Kunde/in hat GOWAGO unverzüglich schriftlich über das Erreichen von einer Kilometerleistung von 160‘000 km zu informieren.

Bereifung

  1. Der/Die Kunde/in hat die gesetzlichen Vorschriften zur Bereifung des Fahrzeugs zu beachten und die Reifen entsprechend wechseln (Winter-/Sommerreifen) bzw. ersetzen zu lassen. Der/Die Kunde/in haftet für alle Schäden, welche durch Missachtung dieser Pflichten verursacht werden. Reifenmarke und Lieferant werden von GOWAGO bestimmt.

  2. Die Kosten für den Kauf von Reifen sind, soweit sie durch den normalen Gebrauch des Fahrzeugs notwendig werden, wobei grundsätzlich von einer Reifenhaltbarkeit für 30‘000 km ausgegangen wird, in der Abogebühr enthalten.

Schadenfälle

  1. Der/Die Kunde/in ist verpflichtet, GOWAGO jeden Schadenfall im Zusammenhang mit dem Fahrzeug unter Beilage des europäischen Unfallprotokolls unverzüglich schriftlich mitzuteilen und das Fahrzeug (sofern fahrtüchtig) in die von GOWAGO auszuwählende Werkstatt zu überbringen.

  2. Die Kosten für die Reparatur sind im Umfang der Versicherungsdeckung (vgl. Ziff. 39 ff.) in der Abogebühr enthalten.

Assistance

  1. GOWAGO stellt mit der Dienstleistung Assistance in Zusammenarbeit mit Baloise Versicherungen AG einen 24-Stunden-Service zur Verfügung, bei welchem bei Unfällen oder Schadenfällen in ganz Europa ein Pannendienst angefordert werden kann.

  2. Assistance (AS1) mit Übernahme der Kosten bei Pannenhilfe vor Ort, Abschleppen des Fahrzeuges, Heim- oder Weiterreise, Übernachtung aller Insassen sowie Rücktransport des Fahrzeuges nach Diebstahl, Panne oder Unfall. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Baloise Versicherungen AG.

  3. Die Kosten für Assistance sind in der Abogebühr enthalten.

Ersatzfahrzeug

  1. Der/Die Kunde/in hat für die Dauer von Reparaturarbeiten Anspruch auf Überlassung eines von GOWAGO bestimmten Ersatzfahrzeugs in der Kategorie des Abo-Fahrzeugs. Die maximalen Leistungen pro Tag sind auf 120 CHF und pro versichertes Ereignis auf 600 CHF begrenzt. Es gelten die Allgemeinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Baloise Versicherungen AG.

  2. Für das Ersatzfahrzeug gelten die Vertragsbedingungen der jeweiligen Drittpartei, welche das Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt, sowie die entsprechenden separaten Versicherungsbedingungen.

  3. Die Kosten für das Ersatzfahrzeug (Miete, Versicherung) sind in der Abogebühr enthalten.

Versicherungen

  1. GOWAGO schliesst eine Versicherung bei Baloise Versicherungen AG ab, welche für die nachfolgend unter Ziff. 40 ff. beschriebenen Schadenereignisse die damit verbundenen Kosten übernimmt. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Baloise Versicherungen AG.

  2. Haftpflicht (H1) ohne Selbstbehalt. Gesetzliche Haftpflicht bei Personen- und Sachschäden, welche mit dem versicherten Fahrzeug verursacht werden.

  3. Teilkasko (TK1) mit Selbstbehalt CHF 300 (bei einer Reparatur in einer Partnerwerkstätte CHF 0). Schäden am versicherten Fahrzeug, welche infolge von Feuer, Elementarereignissen, böswilliger Beschädigung, Bemalen und Bespritzen, Glasbruch, Marderbiss, Kollision mit Tieren, Diebstahl, Erdbeben oder vulkanischen Eruptionen entstehen.

  4. Neuwertentschädigung (K3.5). Bei Versicherung des Neuwerts wird während den ersten 7 Betriebsjahren der bezahlte Kaufpreis entschädigt, danach wird über den Zeitwert hinaus eine Zusatzentschädigung bezahlt (Jahre 8-14 Zeitwert + 15%, ab Jahr 15 Zeitwert + 10%).

  5. Kollisionskasko (KK1) mit Selbstbehalt CHF 1000 (bei einer Reparatur in einer Partnerwerkstätte CHF 700). Schäden durch Kollision und Zerkratzen des Fahrzeuges.

  6. Die Kosten für diese Versicherungen sind in der Abogebühr enthalten.

Auskunftsermächtigung, Übertragbarkeit, Datenbearbeitung im In- und Ausland

  1. GOWAGO bearbeitet personenbezogenen Daten des Kunden in Übereinstimmung mit dem Schweizerischen Bundesgesetz über den Datenschutz, unter Verwendung von Computern oder Computer-Tools, für die in den Datenschutzbestimmungen von GOWAGO (abrufbar unter https://gowago.ch/de/content/privacy-policy) genannten Zwecke. Die Informationen, die GOWAGO sammelt, wenn der Kunde einen Antrag ausfüllt, können als Persönlichkeitsprofil im Sinne des Schweizerischen Bundesgesetzes über den Datenschutz betrachtet werden, das GOWAGO in Übereinstimmung mit seinen Datenschutzbestimmungen bearbeitet und nur dann an Dritte weitergibt, wenn dies erforderlich ist. GOWAGO ergreift in diesem Kontext technische und organisatorische Sicherheitsmassnahmen, die geeignet sind, um den unbefugten Zugriff, die Offenlegung, die Modifizierung, die Veränderung oder die Zerstörung von personenbezogenen Daten des Kunden zu verhindern.

  2. Bei der Bonitätsprüfung und Dienstleistungserbringung arbeitet GOWGO mit Partnern zusammen; in diesem Fall können die Partner von GOWAGO unter gewissen Umständen bzw. soweit rechtlich zulässig Informationen über den Kunden bereitstellen. Dazu gehören:
    Ø Die Migros Bank AG, die Refinanzierungspartner von GOWAGO ist;
    Ø Kreditinformationsdienstleister (wie ZEK, IKO oder CRIF AG);
    Ø Versicherungsanbieter, andere Dienstleister (z.B. der Touring Club Schweiz, wenn du dein Fahrzeug im Rahmen eines Eintausches prüfst, oder unsere Partner, die für die Wartung der Fahrzeuge zuständig sind).

  3. Der Kunde ermächtigt GOWAGO zum Zweck der Bonitätsbeurteilung sowie für die Abwicklung und Bearbeitung des GOWAG-Abos bei öffentlichen und privaten Stellen (z.B. Betreibungs- und Steuerämtern, Einwohnerkontrollen, Vormundschaftsbehörden, Wirtschaftsauskunfteien, Kreditvermittlern, Arbeitgebern, Krankenkassen, Vermietern oder anderen geeigneten Informations- und Auskunftstellen) Auskünfte über den/die Kunde/in einzuholen. Unter die einzuholenden Informationen fallen insbesondere Angaben zu den Personalien, der Zahlungsfähigkeit sowie weiteren Verpflichtungen des/der Kunden/in.

  4. Der/Die Kunde/in ermächtigt GOWAGO, bei Bedarf die Migros Bank AG über den Inhalt des vorliegenden Vertrags, den jeweiligen Vertragsstand, insbesondere einen allfälligen Zahlungsverzug des/der Kunden/in, zu informieren und dabei ggf. elektronische Kommunikationswege zu benutzen.

  5. GOWAGO ist ferner ermächtigt, via elektronische Kanäle (z.B. E-Mail, SMS) an die vom/von der Kunden/in explizit angegebenen Nutzer-Adressen zu kommunizieren. GOWAGO kann, wo der/die Kunde/in der Bekanntgabe seiner/ihrer Daten an Dritte zugestimmt hat, diese elektronisch übermitteln. Elektronische Kommunikationskanäle sind gegen Zugriffe durch unbefugte Drittpersonen in der Regel nicht gesichert und bergen daher entsprechende Risiken, z.B. mangelnde Vertraulichkeit, Manipulation von Inhalt und Absenderdaten, Fehlleitung, Verzögerung, Viren etc. GOWAGO lehnt jegliche Haftung für Schäden im Zusammenhang mit elektronischer Kommunikation ab, soweit seitens GOWAGO kein Fehlverhalten vorliegt.

  6. GOWAGO kann Geschäftsbereiche und Dienstleistungen (z.B. IT, Versand- und Druckdienstleistungen etc.) im Rahmen der gesetzlichen Schranken an vertrauenswürdige Dritte im In- und Ausland auslagern (Outsourcing). Zur Wahrung der Interessen des/der Kunden/in verpflichtet GOWAGO diese Dritten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zur Einhaltung von Vertraulichkeitsbestimmungen. Der/Die Kunde/in nimmt zur Kenntnis, dass GOWAGO sämtliche ihr vorliegenden Daten des/der Kunden/in, insbesondere auch Personendaten, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag bei ihm/ihr oder Dritten erhoben hat bzw. durch Dritte hat erheben lassen, zwecks Prüfung von Abschluss und Aufrechterhaltung, Abwicklung und Bearbeitung des Vertrags, auch zu Inkassozwecken, an eine Drittpartei im In- oder Ausland übermitteln kann, sofern diese ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet wird. Der Kunde nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass GOWAGO derzeit die Kundendaten bei einem Cloud Service Provider in den USA hosted und zwecks ihrer Signatur von Dokumenten (so auch solche, die Bankkundendaten enthalten können) entsprechende Software verwendet (derzeit u.a. von der Firma PandaDoc mit Sitz in San Francisco, Kalifornien, und Niederlassungen in Minsk, Weissrussland und St. Petersburg, Florida). Wenn GOWAGO Personendaten in ein Land ohne angemessenes Datenschutzniveau übermittelt, sorgt GOWAGO mit entsprechenden Verträgen (sog. Standardvertragsklauseln) für ein angemessenes Schutzniveau oder stützt sich auf die gesetzlichen Ausnahmetatbestände insbesondere der Einwilligung, der Vertragsabwicklung, der Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interessens.

  7. Der/Die Kunde/in entbindet die Migros Bank AG gegenüber Gowago AG für die vorgenannten Zwecke sofern und soweit erforderlich (bzw. sofern überhaupt anwendbar) vorbehaltlos und vollumfänglich vom Bankkunden- und Geschäftsgeheimnis

Zahlungsverzug

  1. Wird eine Rechnung nicht fristgemäss bezahlt, befindet sich der/die Kunde/in ohne weitere Inverzugsetzung oder Mahnung in Verzug. Die erste Mahnung erfolgt kostenlos. Für jede weitere Mahnung schuldet der/die Kunde/in GOWAGO eine Mahngebühr in der Höhe von CHF 30.00. GOWAGO kann ein Inkassounternehmen im In- oder Ausland beauftragen oder die Forderung abtreten.

Vorzeitige Vertragsbeendigung

  1. GOWAGO ist zur vorzeitigen, fristlosen Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund berechtigt. Als „wichtiger Grund“ gelten insbesondere nachstehenden Ereignisse:
  • Der/Die Kunde/in ist mit der Bezahlung der Abogebühr oder der Bezahlung sonstiger Forderungen von GOWAGO in Verzug und lässt auch eine Mahnung unbeachtet;
  • Das Fahrzeug verliert aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Zulassung in der Schweiz oder wird in einem Straf-, Verwaltungs- oder Zivilverfahren beschlagnahmt oder eingezogen;
  • Mit dem Fahrzeug wurde eine Straftat (insb. grobe Verkehrsregelverletzung) begangen oder es besteht ein entsprechender dringender Verdacht;
  • Beim/Bei der Kunden/in treten Umstände ein, welche die Durchsetzung der Rechte von GOWAGO gefährden oder erschweren können;
  • Es droht eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Kunden/in bzw. eine solche ist bereits eingetreten (z.B. Einstellung der Zahlungen, Gesuch um Nachlassstundung, Konkurseröffnung, Arrest etc.);
  • Der/Die Kunde/in verliert seine/ihre Handlungsfähigkeit, wird darin eingeschränkt oder stirbt;
  • Der Versicherungsschutz für das Fahrzeug kann aus Gründen, welche vom/von der Kunden/in zu vertreten sind, nicht mehr zu Prämien und Bedingungen abgeschlossen werden, die für GOWAGO nach eigenem Ermessen als akzeptabel gelten, ein Versicherungsvertrag wird aufgeschoben oder das Fahrzeug von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen bzw. der Versicherungsschutz entfällt;
  • Das Fahrzeug erleidet einen Totalschaden;
  • Der/Die Kunde/in gebraucht das Fahrzeug vertragswidrig, lässt einen solchen Gebrauch zu oder bezieht vertragswidrig Dienstleistungen;
  • Der/Die Kunde/in hat bei Abschluss des Vertrags unrichtige Angaben über seine Wirtschafts- und Vermögensverhältnisse gemacht oder Tatsachen/Umstände verschwiegen, bei deren Kenntnis GOWAGO den Vertrag nicht abgeschlossen hätte;
    Der/Die Kunde/in verlegt seinen/ihren Wohnsitz oder Arbeitsort ins Ausland;
  • Gegen den/die Kunden/in wird eine Strafuntersuchung eröffnet;
  • Nach der Beurteilung von GOWAGO sind Reparatur-, Wartungs- oder andere Kosten eines Fahrzeugs übermässig;
  • Das Fahrzeug erreicht eine Kilometerleistung von 160’000 km oder das achte Jahr nach Inverkehrsetzung.
  1. Der/Die Kunde/in bzw. seine/ihre Erben sind zur vorzeitigen, fristlosen Vertragsbeendigung berechtigt, wenn einer der nachstehenden Sachverhalte eintritt:
  • Der/Die Kunde/in kann das Fahrzeug aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gebrauchen (die gesundheitliche Beeinträchtigung darf dabei keine vorübergehende sein);
  • Längerfristige, nicht selbstverschuldete Erwerbslosigkeit, welche nachweislich dazu führt, dass die Zahlungspflicht aus dem vorliegenden Vertrag nicht mehr erfüllt werden kann, ohne dass der/die Kunde/in in sein betreibungsrechtliches Existenzminimum eingreifen muss;
  • Der/Die Kunde/in verlegt seinen/ihren Wohnsitz ins Ausland;
  • Der/Die Kunde/in stirbt oder wird von einem Gericht für verschollen erklärt;
  • Der/Die Kunde/in schliesst mit der Migros Bank AG einen Leasingvertrag ab.
  1. GOWAGO ist im Falle der vorzeitigen Beendigung berechtigt, die im Zeitpunkt der Beendigung fälligen, nicht bezahlten Abogebühren zuzüglich Verzugszinsen in einer einmaligen Zahlung einzufordern. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Rückgabe des Fahrzeugs und zur Schlussabrechnung (Ziff. 53 ff.).

Rückgabe des Fahrzeugs, Schlussabrechnung

  1. Am Ende der Abodauer oder bei vorzeitiger Auflösung des Vertrags ist der/die Kunde/in verpflichtet, das Fahrzeug in ordnungsgemässem, der vereinbarten Kilometerleistung sowie dem Alter des Fahrzeugs entsprechenden Zustand und mit allem Zubehör, Papieren und Schlüsseln am von GOWAGO bezeichneten Ort bereitzustellen. Eine Rückgabe des Fahrzeugs am Wohnort des/der Kunden/in kann gegen Bezahlung einer Zusatzgebühr vereinbart werden. Ein Retentionsrecht des/der Kunden/in ist ausgeschlossen. Es wird ein schriftliches Protokoll über den Zustand des Fahrzeugs aufgenommen.

  2. Stellt der/die Kunde/in das Fahrzeug nicht rechtzeitig zur Abholung zur Verfügung, ist GOWAGO berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des/der Kunden/in ohne richterliche Ermächtigung am jeweiligen Standort abholen zu lassen. GOWAGO oder die von ihr beauftragte Person sind berechtigt, zu diesem Zweck das Grundstück oder die Räumlichkeiten, in denen sich das Fahrzeug befindet, zu betreten. Der/Die Kunde/in schuldet GOWAGO für die Zeitdauer zwischen dem rechtzeitigen und dem effektiven Rückgabetermin eine Entschädigung in der Höhe der Abogebühr pro rata. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Der/Die Kunde/in hat weiterhin alle vertraglichen Pflichten einzuhalten.

  3. Nach der Rückgabe des Fahrzeugs beauftragt GOWAGO einen Sachverständigen mit einer Expertise über die Schäden, welche nicht der normalen Abnützung entsprechen (z.B. grössere Beulen, Kratzer, Schäden durch Werbeaufschriften, nicht durchgeführte, vorgegebene Wartungen etc.) und über die Kosten für deren Behebung. Die Expertise des von GOWAGO beauftragten Sachverständigen ist für die Parteien verbindlich. Die ermittelten Kosten für die Behebung von Schäden, welche nicht der normalen Abnützung entsprechen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Ebenso allfällige Kosten für die Wiederbeschaffung von Dokumenten, Schlüsseln und anderem Zubehör.

  4. Nach der Rückgabe des Fahrzeugs erstellt GOWAGO folgende Schlussabrechnung:

  • Abogebühr für die effektive Abodauer im Monat der Fahrzeugübergabe und im Monat der Rückgabe des Fahrzeugs;
  • gegebenenfalls Kosten für eine Überschreitung der vertraglich vereinbarten Kilometerleistung zum vereinbartem Satz für Mehrkilometer (es erfolgt keine Vergütung für allfällige Minderkilometer);
  • gegebenenfalls Kosten für eine Behebung von Schäden, welche nicht der normalen Abnützung entsprechen;
  • gegebenenfalls Kosten für den Ersatz bzw. die Wiederbeschaffung von Dokumenten, Schlüsseln und anderem Zubehör.
  1. Der/Die Kunde/in hat die Schlussabrechnung innert 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.

Haftungsbeschränkung

  1. Hat GOWAGO für einen Schaden des/der Kunden/in egal aus welchem vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsgrund aufgrund eigenen Verschuldens oder Verschuldens ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Hilfspersonen einzustehen, ist die Haftung von GOWAGO - soweit gesetzlich zulässig - auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. In den Fällen in denen die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Haftung dem Umfang nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren bzw. typischen Schaden beschränkt.

  2. GOWAGO haftet nicht für mittelbare Schäden, die nicht direkt aus dem Schadensereignis entstanden sind. GOWAGO haftet ausschliesslich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  3. Für eine verspätete Lieferung oder Nichtlieferung haftet GOWAGO nicht, ausser im Umfang, in dem GOWAGO ein nachweisbares Verschulden trifft.

Abtretung, Vertragsübertragung

  1. Unter Wahrung der Rechte des/der Kunden/in aus diesem Vertrag ist GOWAGO berechtigt, ihre Rechte und/oder Pflichten und Forderungen gegenüber dem/der Kunden/in aus dem Vertrag oder auch das gesamte Vertragsverhältnis mit allen Sicherheiten und Nebenrechten ganz oder teilweise an einen Dritten (insb. an die Migros Bank AG) abzutreten bzw. zu übertragen. Eine Weiter- oder Rückübertragung bleibt vorbehalten. GOWAGO ist berechtigt, mit dem Vertragsverhältnis in Zusammenhang stehende Informationen jederzeit einer solchen Drittpartei und weiteren Beteiligten, wie etwa Rating-Agenturen und Treuhandgesellschaften, zugänglich zu machen, wobei diese zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Der/Die Kunde/in anerkennt, dass GOWAGO berechtigt ist, zu Inkassozwecken Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

Weitere Bestimmungen

  1. Der/Die Kunde/in hat GOWAGO über jeden Domizilwechsel mindestens 14 Tage im Voraus zu informieren.

  2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Seitens GOWAGO genügt eine Faksimile-Unterschrift oder elektronische Signatur dem Schriftformerfordernis.

  3. Der Vertrag untersteht materiellem Schweizer Recht. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Mit ihrer Unterschrift erklären sich GOWAGO und der/die Kunde/in mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden.

Partnerschaften mit
Migros Bank
Basler
Touring Club Schweiz
Fleet Service
Die Kreditvergabe ist unzulässig, wenn sie zur Überschuldung des Konsumenten führt.